Rz. 12

Ehen, bei denen die Voraussetzungen für die Gültigkeit nicht erfüllt sind, werden als Nichtehen bezeichnet (absolute Nichtigkeit). Dies sind Ehen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Alle Personen mit einem rechtlichen Interesse können sich auf die Nichtigkeit der Ehe berufen. Das sind vor allem die Ehegatten, dann die Erben der Ehegatten, aber auch die Staatsanwaltschaft, wenn es um öffentliches Interesse geht (Art. 212 Abs. 1). Eine solche Ehe kann auch nach ihrer Beendigung für nichtig erklärt werden (Art. 212 Abs. 2). Das Recht auf eine entsprechende Klage verjährt nicht (Art. 212 Abs. 3).

 

Rz. 13

Daneben kennt das Rechtssystem auch die aufhebbare Ehe (relative Nichtigkeit). Dies sind Ehen, die trotz des Vorhandenseins von Ehehindernissen geschlossen wurden, die Sanktion für Verstöße gegen die Vorschriften ist jedoch viel milder. Aufhebbare Ehen verstoßen in erster Linie gegen die individuellen, privaten Interessen der Ehegatten selbst.

 

Rz. 14

Das Recht auf Klage wegen Nichtigkeit einer aufhebbaren Ehe steht folgenden Personen zu:

einem Ehegatten, der zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht urteilsfähig war, dessen Urteilsunfähigkeit jedoch während der Eheschließung endet (Klagefrist: ein Jahr ab dem Datum des Wegfalls der Gründe, die die Urteilsunfähigkeit verursacht haben, bzw. ab dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung über die Wiederherstellung der Rechtsfähigkeit rechtskräftig ist [Art. 217]);
einem minderjährigen Ehegatten, der ohne Erlaubnis des Gerichts eine Ehe eingegangen ist (Klagefrist: ein Jahr ab dem Datum des Volljährigkeitsalters [Art. 215 Abs. 1]);
den Eltern oder dem Vormund eines minderjährigen Ehegatten, der ohne Erlaubnis des Gerichts geheiratet hat (Klagefrist: bis zum Erreichen der Volljährigkeit [Art. 215 Abs. 2]);
einem Ehegatten, der unter Drohung oder Irrtum eine Ehe geschlossen hat (Klagefrist: ein Jahr ab dem Tag, an dem die Drohung endet bzw. der Irrtum bemerkt wird [Art. 216]).

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