K erwirbt 6 Teileigentumsrechte (Tiefgaragenplätze). Er macht in einem selbstständigen Beweisverfahren Mängel des Tiefgaragenbodens geltend. Das LG erlässt einen Beweisbeschluss, mit dem es S mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. S teilt mit, er beabsichtige, 3 bis 5 Bohrkerne in der Bodenplatte zu ziehen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer lehnt diese Bauteilöffnung ab. S meint, ohne Bauteiluntersuchung keine verwertbaren Ergebnisse liefern zu können. Das LG beendet daraufhin das Beweisverfahren. Gegen diese Entscheidung legt K die sofortige Beschwerde ein. S könne auf Untersuchungen der Betonbohrkerne eines Privatgutachters sowie auf Messungen der Betondeckung zurückgreifen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge