Gemäß § 487 ZPO muss der Antrag enthalten
- die Bezeichnung des Gegners,
- die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,
- die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung des nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittels,
- die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Zulässigkeit des Verfahrens und Zuständigkeit des Gerichts.
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