Gemäß § 487 ZPO muss der Antrag enthalten

  • die Bezeichnung des Gegners,
  • die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,
  • die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung des nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittels,
  • die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Zulässigkeit des Verfahrens und Zuständigkeit des Gerichts.

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