Der BGH meint, diese Praxis sei richtig! Der Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen habe, sei bei wertender Betrachtung wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Umlageschlüssel zu verteilen. Die Wohnungseigentümer könnten gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG etwas anderes beschließen.

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