Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Umlageschlüssel zu verteilen. Die Wohnungseigentümer können etwas anderes bestimmen.

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