2.1 Rechtsgrundlage

Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich nach Art. 6 Abs. 1f DSGVO. Die Regelung setzt voraus, dass das Erheben und Verarbeiten der Daten "zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich (ist), sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen".

2.2 Zulässige Fragen

Zulässig sind:

Frage 1:

Angaben zur Identifikation des Interessenten, also Name, Vorname und Anschrift.

 
Wichtig

Vorlage der Ausweispapiere

Der Vermieter ist berechtigt, die Identifikation durch Einsicht in den Personalausweis zu überprüfen.

Frage 2: Falls die Wohnung im Rahmen eines Programms zur sozialen Wohnraumförderung errichtet wurde, dürfen Daten betreffend die Wohnberechtigung des Interessenten erhoben werden.

2.3 Unzulässige Fragen

Unzulässig sind in dieser Phase der Wohnungsbesichtigung:

Frage 3: Erhebung von Daten, die die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen.

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