(1) 1Unbeschadet der Vorschrift des § 45 darf der Kapitän ohne Einwilligung des Seemannsamts ein Besatzungsmitglied nicht an einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurücklassen. 2Eine Zurücklassung liegt nicht vor, wenn das auf unbestimmte Zeit begründete Heuerverhältnis infolge einer Kündigung durch das Besatzungsmitglied beendet ist.

 

(2) Ist im Falle der Zurücklassung eine Hilfsbedürftigkeit des Besatzungsmitglieds zu befürchten, so kann das Seemannsamt die Einwilligung von der Leistung eines Betrags abhängig machen, der den Unterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf die Zurücklassung folgenden drei Monaten gewährleistet.

 

(3) 1Ist das Besatzungsmitglied mit der Zurücklassung einverstanden und befindet sich am Ort der Zurücklassung kein Seemannsamt, läßt sich auch die Einwilligung eines anderen Seemannsamts ohne Verzögerung der Reise nicht einholen, so kann der Kapitän das Besatzungsmitglied auch ohne Einwilligung des Seemannsamts zurücklassen. 2In diesem Falle haftet der Reeder für die Kosten einer im Laufe der auf die Zurücklassung folgenden drei Monate eintretenden Hilfsbedürftigkeit des Besatzungsmitglieds.

 

(4) 1Bei einem Jugendlichen ist neben seiner Einwilligung auch diejenige seines gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2Ist dieser nicht erreichbar, bedarf es der Einwilligung eines Seemannsamts.

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