Rz. 145

Gemäß Art. 814 Abs. 1 OR ist grundsätzlich jeder Gesellschafter einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Analog zur Geschäftsführung kann aber die Vertretung der Gesellschaft statutarisch abweichend von der dispositiven Bestimmung geregelt werden. Diesbezüglich sind die Gesellschafter völlig frei, insbesondere muss eine solche Regelung nicht der Geschäftsführung entsprechend ausgestaltet werden. Die Vertretung kann folglich bloß einzelnen Geschäftsführern oder Dritten, die nicht Geschäftsführer sind, übertragen werden. Zwingend vorgeschrieben ist allerdings, dass wenigstens ein Geschäftsführer die Gesellschaft rechtsgültig vertreten kann (Art. 814 Abs. 2 OR). Wie bereits erwähnt muss die Gesellschaft zudem durch eine Person (Geschäftsführer oder Direktor) vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.

 

Rz. 146

Der Umfang der Vertretungsmacht bemisst sich nach dem Gesellschaftszweck. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers umfasst somit alle Rechtshandlungen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann (Art. 814 Abs. 4 i.V.m. Art. 718a OR). Unter diese Rechtshandlungen fallen nicht nur die nützlichen oder vorgesehenen Geschäfte, sondern sämtliche Geschäfte, die durch den Gesellschaftszweck begründet werden können und durch diesen nicht geradezu ausgeschlossen sind. Eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung. Eine Ausnahme bildet die Beschränkung der Vertretungsbefugnis auf die Hauptniederlassung, auf die Zweigniederlassung oder auf eine gemeinsame Vertretung. Eine solche Beschränkung muss jedoch zwingend im Handelsregister eingetragen werden, damit sie gegenüber gutgläubigen Dritten Geltung hat (Art. 814 Abs. 4 OR i.V.m. Art. 718a OR).

 

Rz. 147

Intern kann die Vertretungsbefugnis beliebig eingeschränkt werden. Denkbar ist beispielsweise, dass einzelne Rechtshandlungen von der Vertretungsbefugnis ausgenommen oder summenmäßige Kompetenzlimiten gesetzt werden. Solche Beschränkungen können sich aus einem Reglement, aus Weisungen oder aus dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Wichtig ist jedoch, dass solche internen Beschränkungen gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung erzielen. Der Dritte darf somit davon ausgehen, dass Vertretungsorgane über eine Vertretungsbefugnis im Umfang der objektiven Zweckgrenze der GmbH verfügen. Geschützt wird jedoch nur der gutgläubige Dritte, d.h. eine interne Beschränkung der Vertretungsbefugnis ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, falls sie diesem vorab mitgeteilt wurde.

 

Rz. 148

Die Gesellschafterversammlung oder dispositiv der Geschäftsführer können Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte bestellen.

 

Rz. 149

Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrags durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschließt, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge der laufenden Geschäfte, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1.000 CHF nicht übersteigt (Art. 814 Abs. 4 i.V.m. Art. 718b OR).

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