Rz. 49

Die Gründer werden wohl in den meisten Fällen vor der Gründung einen Statutenentwurf beraten und sich auf einen bestimmten Statuteninhalt einigen. Bindend werden die Statuten allerdings erst durch deren Festsetzung im Errichtungsakt. Die Festsetzung der Statuten setzt Einstimmigkeit unter den Gründern voraus, denn nur aufgrund der einstimmigen Willenserklärung werden die Statuten zum "Grundgesetz" der GmbH.

 

Rz. 50

Die Statuten werden im Rahmen des Gründungsaktes zusammen mit der Gründungserklärung beim Notar öffentlich beurkundet. Danach werden die beglaubigten Statuten zusammen mit der Anmeldung und weiteren bereits erwähnten Unterlagen im Handelsregister eingetragen.

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