Rz. 47

Die Statuten können in allen vier Amtssprachen (deutsch, französisch, italienisch, rätoromanisch) eingereicht werden, auch wenn es sich dabei nicht um die für das Handelsregisteramt geltende Amtssprache handelt. Die Anmeldung hat jedoch jeweils in der Amtssprache des Kantons zu erfolgen, in dem die Eintragung verlangt wird.

 

Rz. 48

Statuten, die in einer Fremdsprache verfasst sind, die nicht zu den schweizerischen Amtssprachen zählt, müssen in einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden. Es werden nur Übersetzungen von anerkannten Übersetzern zugelassen.

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