Rz. 57

Alle Personen, welche bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Gesellschaftern und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder fahrlässig bei einer qualifizierten Gründung, bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer unrichtigen Bescheinigung oder Urkunde oder bei der Zeichnung durch zahlungsunfähige Personen verursachen (Art. 827 i.V.m. 753 OR).

 

Rz. 58

Neben den Gründern kommen auch fiduziarisch tätige Personen sowie "Hintermänner", die Organe oder Berater als Haftende in Frage. Die Pflichtverletzungen können darin bestehen, dass unkorrekte Angaben gemacht oder Informationen verschleiert oder verschwiegen oder eine Prüfung unterlassen werden. Die Gründerhaftung findet nicht nur bei der eigentlichen Gründung, sondern auch bei der Kapitalerhöhung Anwendung.

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