Rz. 141

Seit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes am 1.1.2007 können gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung offiziell anerkennen lassen.[225] In diesem Fall lautet ihr Zivilstand "in eingetragener Partnerschaft" (Art. 2 Abs. 3 PartG). Die eingetragene Partnerschaft lehnt sich zwar manchenorts an die Ehe an, in anderen Bereichen sind aber bewusst eigene Lösungen geschaffen worden, so dass sich das Rechtsinstitut nicht nur durch die Regelung in einem eigenen Gesetz von der Ehe abgrenzt. Die Voraussetzungen und Hindernisse, das Verfahren sowie die Ungültigkeit der Eintragung der Partnerschaft sind im Wesentlichen übereinstimmend mit den entsprechenden Bestimmungen im Eherecht geregelt (vgl. Art. 311 PartG).

[225] Siehe dazu Büchler/Michel in: Wolf, Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, S. 12–27.

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