Rz. 99

Jedem Gesellschafter steht es frei, bei Vorliegen wichtiger Gründe beim Gericht auf Bewilligung des Austritts zu klagen (Art. 822 Abs. 1 OR). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Natur, unter denen der Gesellschaftsvertrag eingegangen wurde, nicht mehr vorhanden sind, so dass die Erreichung des Gesellschaftszweckes verunmöglicht, wesentlich erschwert oder gefährdet ist und die Fortsetzung der Gesellschaft dem Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann. Der Gesellschafter hat dabei Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht (Art. 825 OR).

 

Rz. 100

Falls andere Gesellschafter innerhalb von drei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung ebenfalls auf Austritt aus wichtigem Grund klagen oder ein statutarisches Austrittsrecht ausüben, sind alle austretenden Gesellschafter im Verhältnis des Nennwertes ihrer Stammanteile gleich zu behandeln. Dies ist insbesondere in Bezug auf eine Abfindung bedeutsam. Wurden Nachschüsse geleistet, so ist deren Betrag dem Nennwert zuzurechnen (Art. 822a OR).

 

Rz. 101

Die Statuten können den Gesellschaftern zudem ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen (Art. 822 Abs. 2 OR). In diesem Fall können die Statuten die Abfindung abweichend regeln. Jedoch darf die Abfindung nicht willkürlich bemessen oder ausgeschlossen sein bzw. derart beschränkt werden, dass das Austrittsrecht faktisch nicht besteht.

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