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Eine Gesellschaft kann sich mittels einer Aufspaltung oder einer Abspaltung teilen (Art. 29 FusG). Bei der Ersteren teilt eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen auf und überträgt dieses auf andere Gesellschaften. Die übertragende Gesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Bei der Abspaltung werden nur ein Teil oder mehrere Teile des Gesellschaftsvermögens auf andere Gesellschaften übertragen und die übertragende Gesellschaft bleibt bestehen. Das Verfahren ist demjenigen der Fusion gleich, wobei vom Spaltungsvertrag bzw. vom Spaltungsplan und vom Spaltungsbericht gesprochen wird. Insbesondere sind auch im Rahmen der Spaltung die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte zu wahren (Art. 31 FusG).

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