Rz. 128

Der Nachlass (dödsbo) geht nicht wie im deutschen Recht in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen über, sondern ist im schwedischen Recht eine eigenständige juristische Person.[114] Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schließen und bei Gerichten Partei sein (ÄB 18:1).[115] Er kann im Grundstücksregister als solcher eingetragen werden. Ist ein boutredningsman gerichtlich eingesetzt worden, so vertritt er den Nachlass gegenüber Dritten (ÄB Kap. 19 § 12). Nur wenn dieser den Rechtsstreit nicht führen will, kann auch ein am Nachlass Beteiligter (dödsbodelägare) den Rechtsstreit, wenn die anderen Nachlassberechtigten die Gegner sind (ÄB Kap. 19 § 12a), den Rechtsstreit führen. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist dieser der Vertreter des Nachlasses.

 

Rz. 129

Am Nachlass zu beteiligende bzw. beteiligte Personen (dödsbodelägare) sind die Personen, denen ein unmittelbares Erbrecht zukommt bzw. zukäme oder die ein Recht auf Güterstandsbeendigung und -teilung (bodelning) haben. Solche am Nachlass zu beteiligende und beteiligte Personen (Angehörige des Nachlasses; mitunter in diesem Zusammenhang auf Deutsch auch "Nachlassbeteiligte" genannt) sind (vgl. ÄB 18:1):

die Testamentserben sowie die Personen, die als gesetzliche Erben in Frage kämen (inkl. Pflichtteilsberechtigte und ggf. inkl. des Allgemeinen Erbschaftsfonds);
der Ehegatte (bzw. der einem Ehegatten – nach früherem und insoweit weitergeltendem Recht – gleichgestellte registrierte Lebenspartner) oder
der "sambo" (der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Lebenspartner) (Sambolagen 2003:376 § 1).
 

Rz. 130

Lediglich zur Klarstellung sei hier ausgeführt, dass eine womöglich mit dem Erblasser tatsächlich nichtehelich zusammenlebende Person nicht neben einem vorhandenen Ehegatten Angehöriger des Nachlasses sein kann, da sambo im vorgenannten Sinne die Nichtverheiratung voraussetzt.

 

Rz. 131

Ist die Frage, ob ein Testament wirksam ist, streitig, so sind dennoch die durch dieses Testament Begünstigten zunächst als Nachlassbeteiligte (dödsbodelägare) aufzunehmen.[116]

 

Rz. 132

Ein am Nachlass Beteiligter kann seinen Anteil am Nachlass an einen Dritten überlassen.[117] Der Anteil kann gepfändet werden. Der Anteil ist vererbbar.[118]

 

Rz. 133

Nacherben und Vermächtnisnehmer sind nicht Nachlassbeteiligte im vorgenannten Sinne.[119]

[114] Carsten, S. 16 und 41; Bogdan, Vortrag, S. 6.
[115] Bogdan, Vortrag, S. 6; Saldeen, S. 133.
[116] Saldeen, S. 134.
[117] Saldeen, S. 134; SvTJ 1949, S. 430.
[118] Saldeen, S. 135.
[119] Waller, AGL, S. 65 ff.

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