Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere
1. |
über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt, |
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mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren und |
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