Die Rechtsprechung geht davon aus, dass auch der Außenwohnbereich gegenüber Lärmeinwirkungen während der Tageszeit schutzwürdig ist, wenn er typischerweise tagsüber dem Aufenthalt und der Erholung dient. Zum Außenwohnbereich in diesem Sinne zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht nur der Verschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien bestimmt und geeignet sind. Zu diesen Flächen zählt die Rechtsprechung Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare Außenanlagen. Für die durch Fluglärm eingeschränkte Nutzung dieser Flächen hat nach Auffassung des BVerwG der Flugplatzunternehmer entsprechend § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG bei Dauerschallpegeln ab 62 dB(A) eine Entschädigung zu leisten.[1] Der VGH Kassel lässt es in diesem Zusammenhang offen, ob nicht vorrangig die Regelung in § 9 Abs. 5 FluglG zur Anwendung kommen sollte, die eine Entschädigung erst bei Lärmeinwirkungen mit einem Dauerschallpegel ab 65 dB(A) vorsieht.[2]

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