Bei der Neuanlage oder der wesentlichen baulichen Erweiterung von Flugplätzen der oben genannten Art differenziert der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 FluglG zwischen zivilen Flugplätzen einerseits und militärischen Flugplätzen andererseits mit jeweils unterschiedlichen Lärmgrenzwerten.

 
  • Lärmgrenzwerte für zivile Flugplätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglG)
- für die Tageszeit (von 6 bis 22 Uhr) 60 dB(A) Dauerschallpegel außen
- für die Nachtzeit (von 22 bis 6 Uhr) 50 dB(A) Dauerschallpegel außen oder
  6 x 57 dB(A) Maximalpegel innen (bis 31.12.2010)
  6 x 53 dB(A) Maximalpegel innen (ab 1.1.2011)
 
  • Lärmgrenzwerte für Militärflugplätze (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 FluglG)
- für die Tageszeit (von 6 bis 22 Uhr) 63 dB(A) Dauerschallpegel außen
- für die Nachtzeit (von 22 bis 6 Uhr) 50 dB(A) Dauerschallpegel außen oder
  6 x 57 dB(A) Maximalpegel innen (bis 31.12.2010)
  6 x 53 dB(A) Maximalpegel innen (ab 1.1.2011)

Hinweis

Für die Frage, ob die gesetzlichen Grenzwerte bei der Neuanlage oder der wesentlichen baulichen Erweiterung eines Flugplatzes beachtet werden müssen, kommt es darauf an, dass die Genehmigung bzw. Planfeststellung ab dem 7.6.2007 erteilt wurde bzw. erteilt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 3 FluglG). Das bedeutet, dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, ab dem ein Genehmigungsbescheid bzw. Planfeststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Vorgaben der Rechtsprechung

Bei der Festlegung der vorstehenden Lärmgrenzwerte hat sich der Gesetzgeber an den Vorgaben der Rechtsprechung des BVerwG orientiert. Das gilt sowohl für den äquivalenten Dauerschallpegel als Tagespegel als auch für die Kombination von äquivalentem Dauerschallpegel und Maximalpegel für sechs Lärmereignisse während der Nachtzeit als kombinierter Nachtpegel, bei dem der äquivalente Dauerschallpegel als sekundäres Auffangkriterium neben dem Maximalpegel zu verstehen ist.[1]

Das ist für Sie wichtig!

Während es sich bei den äquivalenten Dauerschallpegeln um Außenwerte handelt, sind die Maximalpegel als Innenpegel zu verstehen, die im Rauminnern von Wohngebäuden nicht überschritten werden dürfen, ohne einen Anspruch auf Gewährung passiver Schallschutzmaßnahmen auszulösen.[2]

Innenpegel

Bei Annahme eines Dämmwerts von 15 dB(A) für ein gekipptes Fenster, bedeuten die äquivalenten Dauerschallpegel von 60 bzw. 63 dB(A) am Tag und von 50 dB(A) in der Nacht Innenpegel von 45 bzw. 48 dB(A) am Tag und von 35 dB(A) in der Nacht. Mit diesen Werten kann nach der Rechtsprechung am Tag eine ausreichende Kommunikation und in der Nacht ein möglichst störungsfreier Schlaf gewährleistet werden.[3]

Tag- und Nachtschutzgebiete

Die gesetzlichen Lärmgrenzwerte sind auch die Grundlage für die Festlegung von sog. Tag- und Nachtschutzgebieten als Bestandteile eines luftrechtlichen Genehmigungsbescheids oder eines Planfeststellungsbeschlusses. Derartige Schutzgebiete werden von der Grenzlinie der für die sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten äquivalenten Dauerschallpegel für die Tages- bzw. Nachtzeit außen umschlossen. Die Aufnahme eines Wohngrundstücks in ein derartiges Schutzgebiet hat nach der Rechtsprechung keine anspruchsbegründende Wirkung, da mit der flächenhaften Festlegung solcher Gebiete lediglich eine Verfahrensvereinfachung in dem Sinne bezweckt wird, dass für die innerhalb eines Schutzgebiets liegenden Wohngrundstücke im Allgemeinen vom Bestehen eines Anspruchs auf bauliche Schallschutzmaßnahmen ausgegangen wird. Nach der Rechtsprechung hat daher ein Flugplatznachbar keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Neufestsetzung eines Schutzgebiets unter Einbeziehung seines Wohngrundstücks.[4] Letztlich entscheidend ist immer die individuelle Betroffenheit.

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