Nach ständiger Rechtsprechung haben lärmbetroffene Flugplatznachbarn einen Rechtsanspruch dahingehend, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die planerische Abwägung der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 LuftVG eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten öffentlichen Belangen zu einem Ausgleich gebracht werden, der zur Bedeutung ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht.[1] Dieser Anspruch kann sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im sog. isolierten Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden.[2] Hierbei können lärmbetroffene Flugplatznachbarn neben der Verletzung des fachplanerischen Abwägungsgebots auch das Fehlen der erforderlichen Planrechtfertigung für ein Neu- oder Ausbauvorhaben bzw. die Änderung einer nächtlichen Flugbetriebsregelung rügen, d.h. geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben, gemessen an den Zielsetzungen des LuftVG, kein Bedarf besteht.

Planrechtfertigung

Die Planrechtfertigung ist nach der Rechtsprechung ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Einer Planrechtfertigung bedarf nicht nur ein Planfeststellungsbeschluss, sondern auch eine sog. isolierte Genehmigung, weil Letztere nach der Rechtsprechung durch eine Doppelnatur dahingehend gekennzeichnet ist, dass sie einerseits eine Unternehmergenehmigung, andererseits aber auch eine Planungsentscheidung darstellt.[3]

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