3.4.1 Schutzvorkehrungen

Beim Flugplatzbau und -ausbau kommt dem Schutz der Nachbarschaft vor Fluglärm eine entscheidende Bedeutung zu. Deshalb ist dieser Gesichtspunkt sowohl als Genehmigungsvoraussetzung bei der sog. isolierten luftrechtlichen Genehmigung (§ 6 Abs. 2 LuftVG) als auch als Auflage im Planfeststellungsbeschluss (§ 9 Abs. 2 LuftVG) normiert. Dabei ist nach § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG auf die Nachtruhe der Bevölkerung besondere Rücksicht zu nehmen.

Aktiver und passiver Lärmschutz

Schutz vor Fluglärm kann durch Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes verwirklicht werden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen setzen an der Lärmquelle, also am Flugplatz an, passive Lärmschutzmaßnahmen beim Lärmbetroffenen und dessen Wohngrundstück.

Beispiele

Aktive Lärmschutzmaßnahmen betreffen etwa die Ausrichtung der Start- und Landebahnen oder Regelungen über das Starten und Landen auf dem Flugplatz. Dazu zählen auch Flugbetriebsregelungen, wie etwa die Festsetzung von Nachtflugbeschränkungen für die Zeit von 22 bis 6 Uhr. Allerdings haben die Anwohner eines internationalen Großflughafens keinen Rechtsanspruch auf die Festsetzung eines absoluten Nachtflugverbots während dieser Zeit.[1] Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für einen internationalen Großflughafen für das Wochenende und für Feiertage keine zusätzlichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen vorsieht.[2]

Als passive Lärmschutzmaßnahmen kommen etwa der Einbau von Schallschutzfenstern, die Verstärkung der Schalldämmung für im Dachgeschoss gelegene Wohn- und Schlafräume oder der Einbau schalldämmender Türen in Betracht.

Kein Vorrang

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG besteht kein genereller Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen gegenüber passiven Lärmschutzmaßnahmen.[3] Es liegt vielmehr im planerischen Ermessen der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsbehörde, ob sie etwa nächtliche Betriebsbeschränkungen verfügt oder ob sie den Flugplatzbetreiber zu Maßnahmen des passiven Lärmschutzes verpflichtet und die lärmbetroffenen Nachbarn ergänzend auf einen Entschädigungsanspruch für nicht realisierbare passive Lärmschutzmaßnahmen verweist.

3.4.2 Rechtsanspruch

Nach ständiger Rechtsprechung haben lärmbetroffene Flugplatznachbarn einen Rechtsanspruch dahingehend, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die planerische Abwägung der Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 LuftVG eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten öffentlichen Belangen zu einem Ausgleich gebracht werden, der zur Bedeutung ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht.[1] Dieser Anspruch kann sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im sog. isolierten Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden.[2] Hierbei können lärmbetroffene Flugplatznachbarn neben der Verletzung des fachplanerischen Abwägungsgebots auch das Fehlen der erforderlichen Planrechtfertigung für ein Neu- oder Ausbauvorhaben bzw. die Änderung einer nächtlichen Flugbetriebsregelung rügen, d.h. geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben, gemessen an den Zielsetzungen des LuftVG, kein Bedarf besteht.

Planrechtfertigung

Die Planrechtfertigung ist nach der Rechtsprechung ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Einer Planrechtfertigung bedarf nicht nur ein Planfeststellungsbeschluss, sondern auch eine sog. isolierte Genehmigung, weil Letztere nach der Rechtsprechung durch eine Doppelnatur dahingehend gekennzeichnet ist, dass sie einerseits eine Unternehmergenehmigung, andererseits aber auch eine Planungsentscheidung darstellt.[3]

3.4.3 Zumutbarkeitsgrenze

3.4.3.1 Neue gesetzliche Regelung

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen am 7.6.2007[1] gab es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte, mit denen die Zumutbarkeitsschwelle für Fluglärm festgelegt worden wäre. Die Rechtsprechung hatte häufig genug Anlass, diesen Umstand zu kritisieren.[2] Dieser Kritik hat der Gesetzgeber nunmehr Rechnung getragen. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen hat er § 8 Abs. 1 LuftVG alter Fassung nämlich dahingehend ergänzt, dass sowohl bei der sog. isolierten Genehmigung als auch bei der Planfeststellung ab dem 7.6.2007 die jeweil...

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