Grundsatz

Nach den gesetzlichen Vorschriften des LuftVG dürfen neue Flugplätze jeder Art nur dann gebaut und in Betrieb genommen sowie bestehende Flugplätze nur dann baulich und betrieblich geändert werden, wenn dafür ein öffentlich-rechtlicher Zulassungsbescheid vorliegt, bei dessen Erteilung auch die Lärmschutzbelange der dem Fluglärm ausgesetzten Anwohner in der Flugplatzumgebung berücksichtigt werden.

3.1 Die verschiedenen Arten von Flugplätzen

Die verfahrensmäßige Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Zulassung richtet sich nach der Art der Flugplätze, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG abschließend definiert werden. Diese gesetzliche Vorschrift unterscheidet folgende drei Arten von Flugplätzen:

  • Zum einen Flughäfen, das sind nach § 38 Abs. 1 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)[1] Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG benötigen, mit dem die Hindernisfreiheit des Flugbetriebs bei Starts und Landungen sichergestellt wird. Mit dieser Regelung wird zum Ausdruck gebracht, dass Flugzeuge ab einer bestimmten Größe, wenn sie im Instrumentenflugverkehr betrieben werden, gundsätzlich nur auf Flughäfen starten und landen sollen, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen verfügen. Das wird von der Rechtsprechung für Flugzeuge ab etwa 20 t Höchstabflugmasse angenommen.[2] Außerdem bestimmt § 38 Abs. 2 LuftVZO, dass Flughäfen entweder als Verkehrsflughäfen oder als Sonderflughäfen genehmigt werden können. Verkehrsflughäfen sind Flughäfen, die allgemein zugänglich und damit öffentlich sind. Sonderflughäfen dienen demgegenüber besonderen öffentlichen oder privaten Zwecken und sind nicht allgemein zugänglich, wie dies etwa bei Flughäfen der Bundeswehr oder bei Betriebsflughäfen von Unternehmen der Luftfahrtindustrie der Fall ist.
  • Zum anderen Landeplätze, die nach § 49 Abs. 1 LuftVZO als Flugplätze definiert werden, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs keine Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 LuftVG benötigen und nicht nur als Segelfluggelände dienen. Der auf ihnen abgewickelte Flugbetrieb reicht von kleinen einmotorigen Maschinen bis hin zu Flugzeugen bis 20 t Höchstabflugmasse. Im Allgemeinen verfügen Landeplätze nicht über die besonderen technischen Einrichtungen eines Flughafens, obwohl vereinzelt Instrumentenflugverkehr mit kleineren Flugzeugen durchgeführt wird. Deshalb wird für sie allenfalls ein beschränkter Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG festgelegt. Entsprechend der für Flughäfen geltenden Regelung werden sie in Verkehrslandeplätze, die dem allgemeinen Luftverkehr dienen, und Sonderlandeplätze, die, wie etwa militärische Landeplätze oder Hubschrauberlandeplätze für Rettungsdienste, Sonderzwecken dienen, eingeteilt.
  • Schließlich Segelfluggelände, die nach § 54 Abs. 1 LuftVZO für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nicht selbst startende Motorsegler bestimmt sind. Die Genehmigung für die Anlage und den Betrieb eines Segelfluggeländes kann sich gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO auch auf die Benutzung durch selbst startende Motorsegler, Freiballone, Luftsportgeräte Schleppflugzeuge und Absetzflugzeuge für Fallschirmspringer erstrecken.

Das ist für Sie wichtig!

Die Aufzählung der Flugplätze im LuftVG ist als abschließend zu verstehen. Deshalb ist ein Modellflugplatz nach der Rechtsprechung kein Flugplatz im Sinne des LuftVG.[3] Der Schutz der Anwohner eines Modellflugplatzes vor Lärm bemisst sich daher nicht nach den luftrechtlichen Vorschriften. Nähere Erläuterungen finden sich nachfolgend unter Nr. 5.

[1] Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung i.d.F. v. 27.3.1999, BGBl I 1999, 610.
[3] So BVerwG, Urteil v. 10.5.1985, 4 C 36/82, NVwZ 1986, 470.

3.2 Das öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren

Grundsatz

Das öffentlich-rechtliche Verfahren der Zulassung von Flugplätzen nach den Vorschriften des LuftVG zeichnet sich durch eine Art Doppelgleisigkeit in dem Sinne aus, dass für den Bau neuer und die wesentliche bauliche Änderung bestehender Flugplätze immer eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG erforderlich ist und für den Bau neuer und die wesentliche bauliche Änderung bestehender Flughäfen und größerer Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich zusätzlich noch eine Planfeststellung nach § 8 LuftVG durchgeführt werden muss. Diese Differenzierung bedeutet vereinfacht ausgedrückt, dass für die Zulassung der Mehrzahl kleiner bis mittelgroßer Flugplätze eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung ausreicht. Nur bei Flughäfen und Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich als sog. Großanlagen ist die Zulassung außer von einer Genehmigung zusätzlich noch von einer Planfeststellung abhängig.

Militärflugplätze

Für Militärflugplätze sieht § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG Ausnahmen von den gesetzlichen Vorschriften der §§ 6 und 8 LuftVG vor. Danach entfällt für diese Flugplätze das Erfordernis der Planfeststellung. Das Genehmigungserfordernis bleibt aber nach der Rechtsprechung grundsätzlich bestehen.[1] Es kann nur dann e...

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