Zu den unwesentlichen Änderungen gehören
- die Vereinbarung über die Herabsetzung der Miete für das 1. Mietjahr[1],
- eine Herabsetzung der Miete, wenn sie zwar einen späteren Zeitraum betrifft, ihre Dauer die Zeit von 1 Jahr aber nicht übersteigt[2] sowie
- eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Miete, wenn diese für den Vermieter (und einen eventuellen Erwerber) jederzeit oder nach Ablauf eines Jahres widerrufen werden kann.[3]
Weiter zählen zu den unwesentlichen Änderungen die Erteilung von Erlaubnissen.[4]
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