Zu den unwesentlichen Änderungen gehören

  • die Vereinbarung über die Herabsetzung der Miete für das 1. Mietjahr[1],
  • eine Herabsetzung der Miete, wenn sie zwar einen späteren Zeitraum betrifft, ihre Dauer die Zeit von 1 Jahr aber nicht übersteigt[2] sowie
  • eine Vereinbarung über die Herabsetzung der Miete, wenn diese für den Vermieter (und einen eventuellen Erwerber) jederzeit oder nach Ablauf eines Jahres widerrufen werden kann.[3]

Weiter zählen zu den unwesentlichen Änderungen die Erteilung von Erlaubnissen.[4]

[1] BGH, Urteil v. 18.6.1969, VIII ZR 88/67.
[2] Staudinger/Emmerich, § 550 BGB, Rn. 31; Palandt/Weidenkaff, § 550 BGB, Rn. 16; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, Rn. 118.
[4] Tierhaltungserlaubnis; Untermieterlaubnis nach § 549 Abs. 2 BGB; LG Kiel, WuM 1994 S. 610; LG Frankfurt, DWW 1992 S. 84; enger: Staudinger-Emmerich, § 566 BGB, Rn. 37; Erlaubnis zur gewerblichen Mitbenutzung der Wohnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge