Leitsatz

Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrags ist gewahrt, wenn die Vertragsbestimmungen in einem unterzeichneten Schreiben der einen Partei niedergelegt sind, das die andere unterzeichnet hat. Der nochmaligen Unterzeichnung durch die eine Partei unterhalb der Gegenzeichnung der anderen bedarf es nicht.

 

Fakten:

Nach dem Mietvertrag konnten die Parteien frühestens zum 31.3.2002 kündigen. Später wurde eine Nachtragsvereinbarung getroffen, die vom Geschäftsführer des Mieters unterschrieben ist. Darunter befindet sich der in dessen Gegenwart vom Vermieter handschriftlich gefertigte und unterschriebene Zusatz "A. 26.3.98 Akzeptiert mit Gegenzeichnung". Der Mieter kündigt vorzeitig mit der Begründung die Schriftform sei nicht gewahrt. Der BGH gibt dem Vermieter Recht: Für die Wahrung der Schriftform genügt die Anfertigung einer von beiden Parteien unterschriebenen Urkunde. Die Aushändigung der gegengezeichneten Urkunde ist hingegen nicht Teil des Formerfordernisses. Die Nachtragsvereinbarung musste den Mietvertrag nicht enthalten. Es genügt, dass sie die Parteien bezeichnet, hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt, die geänderten Regelungen aufführt und erkennen lässt, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags verbleiben soll.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.07.2004, XII ZR 68/02

Fazit:

Der BGH ändert hier die Rechtsprechung des Reichsgerichts, das die Schriftform als nicht gewahrt ansah, wenn eine Partei "lediglich den Teil der Urkunde, welcher ihre einseitigen Erklärungen enthält, und nur die andere Partei den gesamten Vertragsinhalt unterzeichnet". Die Unterschrift beider Parteien allein auf der Nachtragsvereinbarung reicht also, wenn diese auf den Restvertrag Bezug nimmt.

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