Rz. 13

Lehnt der Rechtspfleger den Erlass des Vollstreckungsbescheides ab, ist hiergegen gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben.[4] Wird der Anwalt in diesem Beschwerdeverfahren beauftragt, handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Anwalt erhält daher eine gesonderte Vergütung nach VV 3500.

 

Rz. 14

Gleiches gilt, wenn der Antrag nur hinsichtlich der Kosten (teilweise) abgelehnt worden ist. Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde zu, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO).[5] Der Anwalt erhält auch hier eine gesonderte Vergütung nach VV 3500, und zwar nach dem Wert der abgesetzten Kosten.

[4] Zöller/Seibel, § 699 Rn 18.
[5] KGR 2001, 70; OLG Stuttgart OLGR 2004, 181.

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