Rz. 139

In diesem Fall entspricht es der Billigkeit nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten vorzunehmen und dem Beklagten die Kosten bis zum Erlass des Mahnbescheids und dem Kläger die Kosten seit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids aufzuerlegen.[100] Denn der Anlass zur Einreichung der Klage durch den Kläger (ehemaliger Antragsteller) ist vor Rechtshängigkeit durch die Zahlung des Beklagten (ehemaliger Antragsgegner) weggefallen. Allerdings ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zu berücksichtigen.[101] Wenn nämlich zusätzliche Kosten durch ein prozessual nicht sinnvolles Vorgehen des Klägers entstanden sind, unterliegt auch eine Kostenverteilung nach den in den verschiedenen Verfahrensabschnitten entstandenen Kosten einer Billigkeitsprüfung.[102]

[100] LG Bonn 19.9.2017 – 13 O 65/17.
[101] Vgl. Zöller/Vollkommer, § 91a Rn 25.
[102] Vgl. auch KG RVGprof. 2012, 115.

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