Rz. 56

Bei dieser Berechnungsmethode ist der Anwalt so zu stellen, als hätte er das Mahnverfahren von vornherein nur für den Mandanten, der das streitige Verfahren durchgeführt hat, allein durchgeführt. Insofern bleibt dem Rechtsanwalt zusätzlich die Erhöhung gemäß VV 1008 hinsichtlich des Auftraggebers erhalten, für den das streitige Verfahren nicht durchgeführt wird.

 

I. Mahnverfahren

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305   334,00 EUR
2. 0,3-Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber, VV 1008   100,20 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   86,29 EUR
Gesamt   540,49 EUR

II. Rechtsstreit

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. abzgl. 1,0-Verfahrensgebühr gem. Anm. zu VV 3305   – 334,00 EUR
  Zwischensumme 521,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   98,99 EUR
Gesamt   619,99 EUR

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