Rz. 41
Voraussetzung dafür, dass der Anwalt Reisekosten abrechnen darf, ist, dass eine Geschäftsreise i.S.d. Abs. 1 S. 2 vorliegt. Der früher umstrittene Begriff der Geschäftsreise war bereits durch das KostRÄndG 1994 per Legaldefinition in § 28 Abs. 1 S. 2 BRAGO geklärt worden. Diese Regelung ist unverändert in das RVG aufgenommen worden und findet sich in Abs. 2.
Rz. 42
Für Reisekosten des Mandanten gilt die Einschränkung des Abs. 2 nicht. Fahrtkosten z.B. zum Gerichtstermin sind für ihn auch dann erstattungsfähig, wenn er die Reise des Gerichtsortes stattfindet. Ein Verlassen der politischen Grenzen des Gerichtsortes ist nicht erforderlich.[40]
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