Rz. 27

Jedes Urteil, jeder Gerichtsbescheid und jede einstellende Entscheidung in Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht muss gleichzeitig darüber befinden, wer die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen hat. Auf Grund dieser Kostenentscheidung wird dann in Disziplinarverfahren vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Disziplinargerichts, in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO durch den Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts (§ 199 Abs. 1 BRAO) und, soweit die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), nach § 464b StPO vom Rechtspfleger der jeweils zu erstattende Betrag festgesetzt.

 

Rz. 28

Die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren sowie die Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer Kostenentscheidung einschließlich eines Ergänzungs- oder Berichtigungsantrags gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 noch zu den Aufgaben des Rechtsanwalts im Ausgangsverfahren und wird daher nach Abs. 1 mit den Gebühren nach diesem Abschnitt abgegolten.

 

Rz. 29

Soweit der Rechtsanwalt ausschließlich mit der Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt ist, mit dem Erwirken einer Kostenentscheidung oder mit einer Kostenbeschwerde, findet auf diese Tätigkeit VV 3403 Anwendung, da die Verweisung in Abs. 3 der VV 6500 vorgeht.

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