Rz. 37

In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), setzt der Kostenbeamte die zu tragenden Kosten (Gebühren und Auslagen) fest. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO vollzieht dies der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts (§ 199 Abs. 1 BRAO). Die Tätigkeit im Verfahren über den Kostenansatz – sofern es hier überhaupt einmal zu einer anwaltlichen Tätigkeit kommt – sowie die Überprüfung der Kostenrechnung gehören nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 noch zu den Aufgaben des Rechtsanwalts im Ausgangsverfahren und werden daher nach Abs. 1 mit den Gebühren nach diesem Abschnitt abgegolten.

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