Rz. 140

Ausnahmsweise kann für die Verteidigung in einer Strafsache auch Versicherungsschutz durch den Haftpflichtversicherer gewährt werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AHB; § 150 Abs. 1 S. 3 VVG).[73] Für die Kosten einer Nebenklage hat ein Haftpflichtversicherer nicht einzustehen.[74]

[73] Zum Umfang des Versicherungsschutzes siehe Plote, Anwalt und Rechtsschutzversicherung, 2000, § 3 Rn 31 ff.
[74] Plote, Anwalt und Rechtsschutzversicherung, § 3 Rn 32.

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