Rz. 77

Ist der Anwalt nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen und wohnt er auch nicht am Ort des Prozessgerichts, richtet sich die Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO: Die Reisekosten dieses Anwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung des Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

 

Rz. 78

Im Hinblick auf den zwischenzeitlich aufgehobenen § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. war in der Rechtsprechung äußerst umstritten, wann und inwieweit Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig waren. Zu dieser Frage ist zwischenzeitlich eine kaum noch überschaubare Rechtsprechung des BGH ergangen.

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