Nr. Auslagentatbestand Höhe
7001

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen……

Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.
in voller Höhe
7002

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen……

(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.

(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
20 % der Gebühren – höchstens 20,00 EUR

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