Rz. 183

Fallen nach verschiedenen Buchstaben von VV 7000 mehr als 50 abzurechnende Seiten an, ist nur bis 50 Seiten insgesamt die höhere Dokumentenpauschale geschuldet, nicht für je 50 Seiten je einzelnen Buchstaben.

 

Beispiel: Der Anwalt fertigt 130 Seiten Kopien zur Zustellung an weitere Beteiligte (Nr. 1 Buchst. b) und 140 Seiten Kopien zur Unterrichtung des Auftraggebers (Nr. 1 Buchst. c).

Auch hier ist zunächst getrennt abzurechnen. Für Kopien i.S.d. Nr. 1 Buchst. b hat der Anwalt 130 Kopien gefertigt, so dass 30 Kopien zu vergüten sind.

Zur Unterrichtung des Auftraggebers hat er weitere 140 Kopien gefertigt, von denen 40 zu vergüten sind.

Jetzt ist wieder zusammenzurechnen (Anm. Abs. 1 S. 1): Für die ersten 50 vergütungspflichtigen Kopien erhält der Anwalt 0,50 EUR, für die weiteren Kopien gelten 0,15 EUR je Ablichtung.

 
– Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. b  
– 30 Seiten x 0,50 EUR 15,00 EUR
– Dokumentenpauschale, VV 7000 Nr. 1 Buchst. c  
– 20 Seiten x 0,50 EUR 10,00 EUR
– 20 Seiten x 0,15 EUR 3,00 EUR
– 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 5,32 EUR
Gesamt 33,32 EUR

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