Rz. 191

Ein Rückgriff auf die für Gerichtskosten geltende Regelung in GKG-KostVerz. Anm. Abs. 1 S. 1 zu 9000, wonach die Höhe der Dokumentenpauschale in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner gesondert zu berechnen ist und nur Gesamtschuldner als ein Schuldner gelten, kann angesichts des klaren Wortlauts von Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 7000 somit nicht erfolgen.[287] Werden Kopien oder Ausdrucke für mehrere Auftraggeber angefertigt, sind deshalb für die Ermittlung der ersten 50 abzurechnenden Seiten die hergestellten Kopien oder Ausdrucke durchzuzählen.[288]

 

Beispiel: In einer Verkehrsunfallsache vertritt der Anwalt die Mandanten A und B. Zur Unterrichtung der beiden Auftraggeber hat der Rechtsanwalt jeweils 90 Seiten gefertigt.

Da der Rechtsanwalt insgesamt für beide Auftraggeber 180 Seiten gefertigt hat, ist nach Nr. 1 Buchst. c eine Dokumentenpauschale für 80 Seiten angefallen (50 x 0,50 EUR, 30 x 0,15 EUR = 29,50 EUR).

Da die Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. c für die Unterrichtung der beiden Auftraggeber angefallen ist, besteht insoweit gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Rechtsanwalt (zur Haftung vgl. Rdn 193).

[287] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 214.
[288] N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, § 38 Rn 20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge