Rz. 162

Mit der Regelung in Nr. 2 ist keine Erweiterung der Dokumentenpauschale verbunden. Nr. 2 soll vielmehr an die Stelle der Nr. 1 Buchst. d treten, nämlich dann, wenn Kopien oder Ausdrucke nicht mehr in der herkömmlichen körperlichen Form verschickt werden, sondern stattdessen in elektronischer Form als Dateien.

Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn in Nr. 1 Buchst. d genannte Dokumente elektronisch überlassen werden. In den Fällen der Nr. 1 Buchst. b und Nr. 1 Buchst. c gilt Nr. 2 nicht. Übermittelt der Rechtsanwalt z.B. Kopien zur Zustellung an den Gegner aufgrund einer Rechtsvorschrift oder unterrichtet er den Auftraggeber durch Überlassung elektronischer Dokumente, fällt keine Dokumentenpauschale nach Nr. 2 an.

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