Rz. 232

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Erstattungsgläubiger den Anfall und die Notwendigkeit der Dokumentenpauschale darzulegen.[344] § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt nicht für die Dokumentenpauschale, so dass die anwaltliche Versicherung zur Glaubhaftmachung der Entstehung der Dokumentenpauschale nicht zwingend als ausreichend anzuerkennen ist.[345] Die anwaltliche Versicherung ist nur bei Auslagen für Post- und Telekommunikationsentgelte (VV 7001, VV 7002) als Entstehungsnachweis zugelassen. Eine anwaltliche Versicherung reicht insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist.[346]

Auf die Erl. in § 55 Rdn 40 ff. wird verwiesen.

[344] OLG Oldenburg JurBüro 2007, 208; LG Schwerin 17.9.2004 – 1 O 158/02; OLG Frankfurt AnwBl 1983, 186; Hansens, BRAGO, § 27 Rn 16.
[345] KG 5.10.2016 – 1 Ws 1/16 REHA, RVGreport 2017, 18; OLG Düsseldorf 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14; VG Meiningen RVGreport 2004, 151; LAG Hessen MDR 2001, 598.
[346] KG 5.10.2016 – 1 Ws 1/16 REHA, RVGreport 2017, 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge