Rz. 238

Das Kopieren der Akte der ersten Instanz löst nach der Rechtsprechung des BGH grds. keine erstattungsfähigen Kopiekosten aus, da sich der Rechtsmittelanwalt die Unterlagen vom Mandanten oder dem vorinstanzlichen Anwalt (vgl. § 50 Abs. 1 BRAO) aushändigen lassen kann.[368] Die Fertigung eigener Kopien aus der Gerichtsakte kommt hier erst in Betracht, wenn und soweit vorhandene Kopien und Abschriften nicht rechtzeitig zu dem Prozessbevollmächtigten gelangen.

 

Rz. 239

Für eine eingeschränkte Erstattungsfähigkeit ist allerdings das OLG Brandenburg, wobei die Entscheidung noch aus der Zeit vor der Entscheidung des BGH stammt.[369] Welche Teile der Gerichtsakten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache in diesem Fall notwendig sind, obliegt nach Auffassung des OLG Brandenburg auch hier dem pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts.[370]

 

Rz. 240

Etwas anderes gilt nach Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der Auftraggeber erstinstanzlich nicht beteiligt war und deshalb nicht auf die Handakten eines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zurückgegriffen werden kann (z.B. bei Beteiligung einer Streithelferin erst in der Revisionsinstanz). Hier ist die Ablichtung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache durch den Bevollmächtigten der Streithelferin geboten. Es entsteht daher die Dokumentenpauschale, die auch vom Gegner zu erstatten ist.[371]

[368] BGH 26.4.2005 – X ZB 17/04, AGS 2005, 306 = RVGreport 2005, 274 = NJW 2005, 2317; so auch LG Schwerin 17.9.2004 – 1 O 158/02.
[369] AGS 2003, 497 = KostRsp. BRAGO § 27 Nr. 105.
[370] AGS 2003, 497 = KostRsp. BRAGO § 27 Nr. 105.
[371] BGH 6.4.2005 – X ZB 19/04, AGS 2005, 573 = RVGreport 2005, 275.

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