Rz. 3

Eine Bestimmung von Gebühren für einen bestellten Rechtsanwalt ist entbehrlich, weil eine gerichtliche Bestellung entsprechend § 90 WDO im gerichtlichen Antragsverfahren nach der WBO nicht möglich ist.[1] Die Bestimmungen über die PKH finden im Verfahren nach der WBO nach h.M. keine Anwendung (vgl. VV Vorb. 6.4 Rdn 25 ff.).[2]

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 231.
[2] BT-Drucks 15/1971, S. 231.

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