Rz. 91

Nach §§ 430, 337 FamFG hat das Gericht über die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, zu entscheiden. Lehnt das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung oder Unterbringung ab, so hat es die Kosten derjenigen Gebietskörperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört, wenn das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag.

 

Rz. 92

Auch im Falle der Hauptsacheerledigung ist eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen.[77]

 

Rz. 93

Die Höhe der zu erstattenden Auslagen wird nach §§ 430, 337 FamFG festgesetzt.

 

Rz. 94

Für das Festsetzungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 103 ff. ZPO entsprechend (§ 85 FamFG). Die festzusetzende Vergütung ist daher insbesondere nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verzinsen.

 

Rz. 95

Die Vollstreckbarkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses folgt aus § 85 FamFG i.V.m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ff. ZPO.

[77] OLG Frankfurt JurBüro 1992, 393.

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