Rz. 84

Neben den Gebühren nach VV 6300 ff. erhält der beigeordnete Anwalt auch seine Auslagen aus der Staatskasse ersetzt (§§ 45, 46). Hierzu zählen insbesondere Reisekosten zu dem untergebrachten Betroffenen. Gleiches gilt für Reisekosten zum behandelnden Arzt, um mit ihm die Sache zu besprechen. Der beigeordnete Anwalt kann nicht auf fernmündliche Nachfragen verwiesen werden.[63]

[63] AG Medingen AnwBl 1966, 140; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 18.

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