Rz. 5

Nach VV 6214 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6212 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6212, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die Regelung nach VV 6213 die angemessene Honorierung des Zeitaufwands des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts bei besonders langen Hauptverhandlungsterminen oder mündlichen Verhandlungen. Die zeitliche Grenze von mehr als acht Stunden entspricht ebenfalls der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Rahmen der Gewährung von Pauschgebühren nach § 99 BRAGO. Bei Hauptverhandlungen von dieser Dauer wurde in der Regel von den Oberlandesgerichten ein weiterer bzw. höherer Zuschlag zur normalen Hauptverhandlungsgebühr des § 86 Abs. 1 BRAGO gewährt.[4]

[4] BT-Drucks 15/1971, S. 225.

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