Rz. 2

Durch die Verfahrensgebühr wird nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung abgegolten. Dies ist der Grund für den gegenüber der BRAGO niedrigeren Gebührenrahmen.[1] Bei einem Antrag auf Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens handelt es sich um ein Zwischenverfahren i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 1, das keine Verfahrensgebühr nach VV 6203 auslöst.[2] Die Tätigkeit wird von der Verfahrensgebühr nach VV 6202 abgedeckt. Anm. Abs. 2 zu VV 6202 meint insoweit Verwaltungsverfahren, die in ein abschließendes gerichtliches Verfahren übergehen; das ist das Disziplinarverfahren, das zu einem Antrag (auf gerichtliche Entscheidung) – jetzt einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung – oder einem förmlichen Verfahren bei dem Disziplinargericht (früher Anschuldigungsschrift), jetzt Disziplinarklage führen kann. Verfahren der vorliegenden Art haben auch nach der BRAGO keine gesonderte Gebühr ausgelöst. Das RVG hat insoweit keine Ausdehnung der Gebührentatbestände gebracht (vgl. §§ 91, 92 Abs. 2 BRAGO).

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 224.
[2] VG Berlin AGS 2010, 426; VG Berlin 14.1.2013 – 80 Dn 22.08; a.A. OVG Berlin-Brandenburg 6.7.2012 – OVG 1 K 85.10.

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