Rz. 8

Ebenso wie die bloße Anfertigung genügt auch die bloße Unterzeichnung eines Antrags, Gesuchs oder einer anderweitigen Erklärung. Der Anwalt verdient daher auch die Gebühr der Nr. 2, wenn er den Antrag, das Gesuch oder die Erklärung selbst gar nicht verfasst hat, also wenn er das Schriftstück des Auftraggebers oder des anderen Anwalts unterzeichnet und durch seine Unterschrift die Verantwortung übernimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge