Rz. 5

Für die Berufungsbegründung erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 2, 1. Alt. Dies gilt auch dann, wenn er mit der Einlegung der Berufung beauftragt war. Einlegung und Begründung zählen nach Anm. zu VV 4301 als dieselbe Angelegenheit. Der Gebührenrahmen bemisst sich nach VV 4300 Nr. 1.

Ausreichend für die Gebühr nach Nr. 2, 1. Alt. ist, dass der Anwalt die Begründung entwirft und der Angeklagte sie selbst ausfertigt und einreicht. Umgekehrt reicht die bloße Unterzeichnung einer vom Angeklagten oder einem Dritten angefertigten Berufungsbegründung. Ebenso wird man die bloße Einreichung als ausreichend ansehen müssen, also wenn der Anwalt eine von dem Auftraggeber oder Dritten angefertigte und unterzeichnete Berufungsbegründung einreicht, sofern er diese vorher geprüft und dafür die Verantwortung übernommen hat. Es wäre dann unnötige Förmelei, wenn man von ihm auch noch zusätzlich die Unterschrift verlangen würde. Entscheidend ist, dass sich der Anwalt mit der Berufungsbegründung befasst hat und hierfür die Verantwortung übernimmt.

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