Rz. 18
Ergeht in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine den Rechtszug beendende Entscheidung und legt der Anwalt für seinen Mandanten hiergegen auftragsgemäß Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 13 StrRehaG ein, so erhält er hierfür die Vergütung nach VV 4146, 2. Alt.
Rz. 19
Zu beachten ist allerdings, dass § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 auch hier gilt. Für den im Ausgangsverfahren tätigen Anwalt gehört die Beschwerde noch zur Instanz. Für ihn entsteht die Gebühr der VV 4146, 2. Alt. erst mit weiterer Tätigkeit.
Rz. 20
Für den erstmalig im Beschwerdeverfahren tätigen Anwalt wird die Gebühr dagegen bereits mit der Einlegung der Beschwerde ausgelöst.
Rz. 21
Für andere Beschwerden, also gegen Entscheidungen, die den Rechtszug nicht beenden, gilt VV 4146 nicht. Solche Beschwerden lösen keine gesonderte Vergütung aus (VV Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1, Vorb. 4 Abs. 1; arg. e § 18 Abs. 1 Nr. 3).[17]
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