Rz. 81
Wird der Anwalt im Betragsverfahren nach § 10 StrEG tätig, so erhält er dafür eine Geschäftsgebühr nach VV 2300. Bei dem Verfahren vor der Landesjustizverwaltung handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit i.S.d. VV Vorb. 2.3. Diese Gebühr verdient der Anwalt unabhängig davon, ob er im zugrunde liegenden Verfahren als Verteidiger tätig war oder nicht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen