Rz. 12

Hier kommt derzeit nur die Beschwerde nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGG in Betracht, sofern sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 2).

 

Rz. 13

Die Terminsgebühr entsteht im Falle einer gerichtlichen Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder auch unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, also bei Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

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