Rz. 4

Eine Sonderregelung für die Terminsgebühr nach VV 3513 enthält VV 3514. Weist das Gericht den Antrag auf Anordnung eines Arrests, auf Erlass eines Beschlusses zur Europäischen Kontenpfändung (§§ 946 ff. ZPO) oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück und wird hiergegen Beschwerde nach §§ 567 Abs. 1, 569 ZPO eingelegt, so kann das Beschwerdegericht eine mündliche Verhandlung anordnen; in diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln für das Urteilsverfahren.[1] Es gilt dann für die Terminsgebühr nicht VV 3513, sondern VV 3514: Die Terminsgebühr der VV 3513 beläuft sich jetzt nicht mehr auf 0,5, sondern wird auf 1,2 angehoben. Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3514.

[1] Musielak/Voit/Huber, ZPO, § 921 Rn 5.

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