Rz. 93

Die Notwendigkeit, einen Verkehrsanwalt einzuschalten, ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Partei selbst nicht in der Lage ist, den am auswärtigen Gericht tätigen Verfahrensbevollmächtigten selbst zu unterrichten.

Ist es der Partei dagegen ohne Weiteres möglich, den am auswärtigen Gericht tätigen Anwalt ebenso zu unterrichten und mit den notwendigen Unterlagen zu versehen, wie den am eigenen Ort tätigen Anwalt, kommt eine unmittelbare Erstattungsfähigkeit nicht in Betracht. Die Kosten eines Verkehrsanwalts können dann lediglich unter dem Gesichtspunkt ersparter anderweitiger Kosten wie z.B. erstattungsfähiger Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, zu erstatten sein.

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