Rz. 48

In sozialrechtlichen Angelegenheiten nach § 3 Abs. 1 S. 2 gilt zunächst die gleiche Verweisung. Der Verkehrsanwalt erhält in diesen Angelegenheiten ebenfalls eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr; ihm steht also der gleiche Gebührenrahmen zur Verfügung, der auch dem Verfahrensbevollmächtigten zusteht. Allerdings kann der Verkehrsanwalt keine höhere Gebühr als 500 EUR verlangen. Der bisherige Höchstbetrag ist mit dem KostRÄG 2021 von 420 EUR auf 500 EUR angehoben worden.

 

Rz. 49

Anders als in den Fällen der VV 1005, 1005, Anm. Abs. 2 zu VV 3106 ist hier eine konkrete Gebührenbemessung nach § 14 Abs. 1 vorzunehmen. Die Verfahrensgebühr des Verkehrsanwalts wird also nicht wie eine Einigungs-, Erledigungs- oder fiktive Terminsgebühr ohne eigenes Ermessen abgleitet. Vielmehr hat der Verkehrsanwalt eine gesonderte Bemessung nach § 14 Abs. 1 vorzunehmen. Er darf auch nicht die Bestimmung der Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten ohne weiteres übernehmen. Vielmehr muss er für seine Tätigkeit anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 selbst prüfen, in welcher Höhe er seine Gebühr aus dem vorgegebenen Rahmen bestimmt.

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